1)
Der Ansatz betrifft die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen gemäß Nr. 1201 KV- GKG für das bei dem Landgericht Duisburg zu dem Aktenzeichen 6 0 81/97 anhängig gewesene Verfahren. Nach dem maßgeblichen Gegenstandswert von 671.000,00 DM ist die in Höhe von 13.290,00 DM bezifferte Gebührenschuld sachlich und rechnerisch richtig festgesetzt. Davon in Abzug gebracht ist ein bereits durch den Kostenschuldner geleisteter Betrag von 2.505,00 DM, so daß im Ergebnis zu seinen Lasten ein Saldo von 10.785,00 DM verbleibt.
2)
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