OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.02.2000
10 W 134/99
Normen:
GKG (1975) §§ 4 5 7 § 25 Abs. 2 ; GKG (2004) §§ 19 20 63 Abs. 2 § 66 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
MDR 2000, 789
NJW-RR 2000, 1382
OLGReport-Düsseldorf 2000, 360

Beginn der Nachforderungsfrist bei Streitwerterhöhung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 10 W 134/99

DRsp Nr. 2000/8697

Beginn der Nachforderungsfrist bei Streitwerterhöhung

»Im Falle einer Streitwerterhöhung durch das Rechtsmittelgericht, die der Landeskasse die Erhebung zusätzlicher Gerichtsgebühren ermöglicht, beginnt die dreimonatige Nachforderungsfrist des § 7 Satz 2 GKG erst mit dem Zeitpunkt, zu welchem die Streitwertänderungsentscheidung der Landeskasse zugestellt worden ist.«

Normenkette:

GKG (1975) §§ 4 5 7 § 25 Abs. 2 ; GKG (2004) §§ 19 20 63 Abs. 2 § 66 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

1)

Der Ansatz betrifft die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen gemäß Nr. 1201 KV- GKG für das bei dem Landgericht Duisburg zu dem Aktenzeichen 6 0 81/97 anhängig gewesene Verfahren. Nach dem maßgeblichen Gegenstandswert von 671.000,00 DM ist die in Höhe von 13.290,00 DM bezifferte Gebührenschuld sachlich und rechnerisch richtig festgesetzt. Davon in Abzug gebracht ist ein bereits durch den Kostenschuldner geleisteter Betrag von 2.505,00 DM, so daß im Ergebnis zu seinen Lasten ein Saldo von 10.785,00 DM verbleibt.

2)