Mit Beschluss vom 13. März 2003 hat der Einzelrichter die Sache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf den Senat übertragen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin vom 23. Januar 2003 auf Nachfestsetzung der Zinsen auf die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. April 2002 festgesetzten Kosten in der seit dem 1. Oktober 2001 bzw. 1. Januar 2003 geänderten gesetzlichen Höhe zu Recht zurückgewiesen.
1. Die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. April 2002 hindert allerdings die Nachfestsetzung nicht. In diesem Beschluss sind die in dem Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 28. März 2001 geltend gemachten, vom Landgericht in Höhe von 20.727,62 EUR berechneten Kosten festgesetzt und deren Verzinsung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab Eingang des Festsetzungsantrages in der beantragten Höhe von 4 % ausgesprochen worden.
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