LG Berlin, vom 16.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 489/00
Beginn der höheren Verzinsung von Kostenerstattungsansprüchen
KG, Beschluss vom 21.05.2002 - Aktenzeichen 1 W 114/02
DRsp Nr. 2002/13324
Beginn der höheren Verzinsung von Kostenerstattungsansprüchen
»Die höhere Verzinsung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der seit dem 1. Oktober 2001 geltenden Fassung gilt entsprechend Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nur für Kostenerstattungsansprüche, die ab diesem Zeitpunkt fällig geworden sind. Kostenerstattungsansprüche werden mit dem Erlass einer mindestens vorläufig vollstreckbaren Kostengrundentscheidung fällig.«