LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.08.2014
13 Ta 176/14
Normen:
ZPO § 569 Abs. 1; RVG § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4140/11

Beginn der Frist zur Anfechtung eines nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellten Beschlusses

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.08.2014 - Aktenzeichen 13 Ta 176/14

DRsp Nr. 2014/18271

Beginn der Frist zur Anfechtung eines nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellten Beschlusses

Fehlt die Zustellung eines Beschlusses, der gemäß den §§ 567 ff ZPO angreifbar ist, oder ist die Zustellung unterblieben, unwirksam oder nicht nachweisbar, so beginnt die Frist des § 569 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. ZPO mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung. Für nicht verkündete Beschlüsse gilt dies entsprechend. Die Fünfmonatsfrist beginnt dann mit der Bekanntgabe an die Parteien. Das ist zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs erforderlich.

Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters gegen den Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2014 - 5 Ca 4140/11 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 1; RVG § 11;

Gründe:

I.

Am 29. Mai 2012 nahm der Klägervertreter die für den Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2012 eingelegte Berufung zurück.

Am 23. November 2012 beantragte der Klägervertreter für die Berufungsinstanz Kostenfestsetzung nebst Zinsen gegen den Kläger wie folgt:

1,60 Verfahrensgebühr §§ 2 Abs. 2, 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG 1.673,60 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Summe 1.693,60 €
19,00 Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 321,78 €
Gesamtbetrag 2.015,38 €