OLG Zweibrücken - Beschluss vom 24.01.2011
4 W 123/10
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen O 4/09

Beginn der Frist für die Einlegung der Streitwertbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2011 - Aktenzeichen 4 W 123/10

DRsp Nr. 2011/10226

Beginn der Frist für die Einlegung der Streitwertbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren

Im Verfahren der einstweiligen Verfügung beginnt die Beschwerdefrist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erst mit der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung zu laufen.

I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Der Streitwert wird auf 700,00 € festgesetzt.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Die Streitwertbeschwerde der Verfügungsbeklagten ist zulässig und begründet.

1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Streitwertbeschwerde nicht verfristet. Auf den gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es daher nicht an.

Nach §§ 68 Abs. 1 Satz 3; 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist eine Beschwerde mit dem Ziel der Änderung des Streitwerts binnen 6 Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. In Eilverfahren wie dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren beginnt die Frist nicht vor Rechtskraft der Hauptsache zu laufen (Hanseatisches OLG Hamburg Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 3 W 89/10 - bei juris m.w.N.; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. § 63 GKG Rdnr. 53 m.w.N.).