OLG Köln - Beschluss vom 02.05.2011
17 W 8/11
Normen:
ZPO § 104 Abs. 1 S. 2; ZPO § 567 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 266/88

Beginn der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2011 - Aktenzeichen 17 W 8/11

DRsp Nr. 2011/9789

Beginn der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

Ist eine förmliche Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO, nicht nachweisbar oder ist sie unterblieben, dann beginnt die 2-wöchige Notfrist des § 567 Abs. 1 S. 1 ZPO spätestens fünf Monate nach der formlosen Bekanntgabe der Entscheidung an die Parteien zu laufen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 250,94 € (490,80 DM).

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 1 S. 2; ZPO § 567 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Am 26. April 1991 erließ der Rechtspfleger beim Landgericht Aachen gemäß § 19 Abs. 5 BRAO antragsgemäß einen Beschluss zu Gunsten der antragstellenden Rechtsanwälte, die den Antragsgegner zuvor im Hauptsacheverfahren vertreten hatten. Laut Verfügung der Geschäftsstelle des Landgerichts Aachen sollte der Beschluss dem Antragsgegner zugestellt werden. Ein derartiger Nachweis befindet sich aber nicht in den Akten.