OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.04.2016
1 U 222/15
Normen:
ZPO § 338; ZPO § 339; ZPO § 341; ZPO § 80; BRAGO § 45;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 166/88

Beginn der Einspruchsfrist bei öffentlicher Zustellung eines Versäumnisurteils

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 1 U 222/15

DRsp Nr. 2016/9214

Beginn der Einspruchsfrist bei öffentlicher Zustellung eines Versäumnisurteils

1. Ohne Bestimmung der Einspruchsfrist wird die Einspruchsfrist bei öffentlicher Zustellung nicht in Lauf gesetzt.2. Dafür, dass die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde, trägt nicht der Einspruchsführer die Beweislast.3. Ein Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO führt nicht zur Unwirksamkeit der Prozessvollmacht.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3.11.2015 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Einspruch des Beklagten gegen das am 9.6.1989 erlassene und am 13.7.1989 verkündete Versäumnisurteil und über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 338; ZPO § 339; ZPO § 341; ZPO § 80; BRAGO § 45;

Gründe

I.

Das Landgericht hat am 9.6.1989 gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen, das in der Folge öffentlich zugestellt wurde. Der Verurteilung liegt der klägerische Vortrag zugrunde, dass der Kläger dem Beklagten ein Darlehen über 40.000 DM, verzinslich mit 10% p.a., gewährt habe, wie es in der notariellen Urkunde Nr. ... der Urkundenrolle des Notars B durch dessen amtlich bestellten Vertreter A beurkundet ist.