BGH - Beschluss vom 20.07.2011
IX ZB 58/11
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; RVG § 8 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen IN 290/02
LG Hamburg, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 110/10

Beginn, Dauer und Hemmung der Verjährung eines Anspruchs auf Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 20.07.2011 - Aktenzeichen IX ZB 58/11

DRsp Nr. 2011/14530

Beginn, Dauer und Hemmung der Verjährung eines Anspruchs auf Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters verjährt bis zur Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 S. 1 RVG gehemmt.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19. Januar 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hamburg vom 10. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.131,84 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; RVG § 8 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.