VGH Bayern - Beschluss vom 05.04.2017
19 C 15.1844
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2; VV- RVG Nr. 1003; VV- RVG Nr. 1002;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen RN 9 M 15.1080

Begehren der Festsetzung einer Erledigungsgebühr, hilfsweise einer Einigungsgebühr; Honorierung einer möglichst weitgehenden Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Entscheidung; Kausale Mitwirkung des Bevollmächtigten an der vollständigen Erledigung des Rechtsstreits in besonderer Weise über die Abgabe der Prozesserklärungen hinaus; Übereinstimmende Erledigungserklärungen und Teilrücknahme nach richterlichem Hinweis und dementsprechender Teilabhilfe

VGH Bayern, Beschluss vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 19 C 15.1844

DRsp Nr. 2017/9481

Begehren der Festsetzung einer Erledigungsgebühr, hilfsweise einer Einigungsgebühr; Honorierung einer möglichst weitgehenden Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Entscheidung; Kausale Mitwirkung des Bevollmächtigten an der vollständigen Erledigung des Rechtsstreits in besonderer Weise über die Abgabe der Prozesserklärungen hinaus; Übereinstimmende Erledigungserklärungen und Teilrücknahme nach richterlichem Hinweis und dementsprechender Teilabhilfe

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2; VV- RVG Nr. 1003; VV- RVG Nr. 1002;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung einer Erledigungsgebühr, hilfsweise einer Einigungsgebühr, die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juni 2015, bestätigt durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juli 2015, abgelehnt wurde.