Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist das Berufungsurteil des Landgerichts Bautzen vom 14.06.1999 um die unterbliebene Entscheidung über die notwendigen Auslagen des mit Beschluss des Landgerichts Bautzen vom 27.04.1999 zugelassenen Nebenklägers zu ergänzen.
1. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (LG Dresden NStZ 1994, 251; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 296 Rdnr. 15; Plöd KMR/StPO § 296 Rdnr. 4) ist die Staatsanwaltschaft zur Einlegung eines Rechtsmittels auch zu Gunsten des Nebenklägers befugt.
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