OLG Dresden - Beschluss vom 02.08.1999
1 Ws 206/99
Normen:
StPO § 296 § 464 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 2000, 54
NStZ-RR 2000, 115
Vorinstanzen:
LG Bautzen, vom 14.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 220 Js 11347/97

Befugnis der Staatsanwaltschaft zur Kostenbeschwerde zugunsten des Nebenklägers

OLG Dresden, Beschluss vom 02.08.1999 - Aktenzeichen 1 Ws 206/99

DRsp Nr. 2004/9527

Befugnis der Staatsanwaltschaft zur Kostenbeschwerde zugunsten des Nebenklägers

»Die Staatsanwaltschaft ist befugt, zu Gunsten des Nebenklägers gegen eine Kostenentscheidung Beschwerde einzulegen.«

Normenkette:

StPO § 296 § 464 Abs. 3 ;

Gründe:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist das Berufungsurteil des Landgerichts Bautzen vom 14.06.1999 um die unterbliebene Entscheidung über die notwendigen Auslagen des mit Beschluss des Landgerichts Bautzen vom 27.04.1999 zugelassenen Nebenklägers zu ergänzen.

1. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (LG Dresden NStZ 1994, 251; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 296 Rdnr. 15; Plöd KMR/StPO § 296 Rdnr. 4) ist die Staatsanwaltschaft zur Einlegung eines Rechtsmittels auch zu Gunsten des Nebenklägers befugt.