I.
Dem Angeklagten B. ist am 9. Dezember 2004 zunächst Rechtsanwältin A. als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2005 hat sich Rechtsanwalt X. zunächst als Wahlverteidiger für den Angeklagten gemeldet. Auf Nachfrage des Vorsitzenden der 3. Strafkammer des Landgerichts Münster vom 10. Februar 2005 hat er erklärt, er werde voraussichtlich Wahlverteidiger bleiben, für den Fall einer auswechselnden Beiordnung versichere er, dass dadurch keine Mehrkosten entstünden (Bl. 286 d.A.). Diese Zusage hat er durch Schriftsatz vom 17. März 2005 (Bl. 341 d.A. i.V.m. 275 d.A.) und 7. September 2005 (Bl. 646 d.A.) erneut bestätigt.
Nach Entpflichtung von Rechtsanwältin A. hat diese die Festsetzung der Gebühren und Auslagen für die Pflichtverteidigung in Höhe von 699,65 Euro beantragt, u.a. die Grundgebühr gemäß Nr. 4101, 4100 VV RVG in Höhe von 162,00 Euro netto für das Verfahren 63 Js 2590/04 StA Münster (vgl. Bl. 567 f. d.A.), die antragsgemäß festgesetzt worden sind (Bl. 569 d.A.).
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