OLG Braunschweig - Beschluss vom 08.03.2016
1 Ws 49/16
Normen:
VV- RVG Nr. 4141; StPO § 349 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KLs 10/15

Befriedungsgebühr für abgesprochene beiderseitige Revisionsrücknahme und hierdurch entbehrlich gewordene Revisionshauptverhandlung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2016 - Aktenzeichen 1 Ws 49/16

DRsp Nr. 2016/8902

Befriedungsgebühr für abgesprochene beiderseitige Revisionsrücknahme und hierdurch entbehrlich gewordene Revisionshauptverhandlung

Nimmt der Verteidiger nach Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft, in denen die Möglichkeit einer beiderseitigen Revisionsrücknahme erörtert wurde, die Revision des Angeklagten zurück und erklärt anschließend auch die Staatsanwaltschaft die Rücknahme ihres bereits begründeten Rechtsmittels, sind - auch wenn das Revisionsverfahren noch nicht beim Rechtsmittelgericht anhängig geworden ist - konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt worden wäre (§ 349 Abs. 5 StPO) und durch die anwaltliche Tätigkeit des Verteidigers entbehrlich geworden ist (Abgrenzung zu OLG Braunschweig, Beschluss vom 21. Juli 2011 - Ws 178/11 -, juris).

1. Der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 21. Januar 2016 wird aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde wird der Betrag der dem Pflichtverteidiger zu erstattenden Gebühren in Abänderung der Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 23. November 2015 auf insgesamt 1.242,36 Euro festgesetzt.

3. Der auf Antrag bereits festgesetzte und ausgezahlte Betrag in Höhe von 741,37 Euro ist anzurechnen.

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 4141; StPO § 349 Abs. 5;