1. Der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 21. Januar 2016 wird aufgehoben.
2. Auf die Beschwerde wird der Betrag der dem Pflichtverteidiger zu erstattenden Gebühren in Abänderung der Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 23. November 2015 auf insgesamt 1.242,36 Euro festgesetzt.
3. Der auf Antrag bereits festgesetzte und ausgezahlte Betrag in Höhe von 741,37 Euro ist anzurechnen.
4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
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