OLG Dresden - Beschluß vom 26.06.1996
9 AR 0023/96
Normen:
BHO §§ 13 14 23 44 ; GKG § 5 Abs. 2 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 1997, 175
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 5895/94

Befreiung von Gerichtsgebühren - Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben

OLG Dresden, Beschluß vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 9 AR 0023/96

DRsp Nr. 1998/4972

Befreiung von Gerichtsgebühren - Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben

Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist nicht von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit.

Normenkette:

BHO §§ 13 14 23 44 ; GKG § 5 Abs. 2 § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Nachdem die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 09.03.1995 (10 O 5895/94) mit Urteil vom 07.11.1995 zurückgewiesen wurde, erging an die Klägerin am 17.01.1996 eine Kostenrechnung des Oberlandesgerichts Dresden Über 1.278,00 DM. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 19.02.1996 Erinnerung ein. Zur Begründung führte sie aus, daß sie nach ihrer Auffassung gem. § 2 Abs. 1 GKG kostenbefreit sei. Dieser Auffassung trat die Bezirksrevisorin beim Landgericht Leipzig in ihrer Stellungnahme vom 04.04.1996 entgegen.

II. Die gem. § 5 Abs. 2 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz beim Oberlandesgericht Dresden bleibt in der Sache ohne Erfolg. Auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin beim Landgericht Leipzig vom 04.04.1996 wird Bezug genommen.

Ergänzend wird ausgeführt: