OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.08.2007 7 W 54/07
Normen:
GKG § 12 Abs. 1 S. 1 ; LandesjustizkostG Baden-Württemberg § 7 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 660
OLGReport-Karlsruhe 2008, 73
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 23.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 91/07
Befreiung von der Zahlungspflicht des Gerichtskostenvorschusses für öffentlich-rechtlich organisierte Gesellschaften
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2007 - Aktenzeichen 7 W 54/07
DRsp Nr. 2007/18534
Befreiung von der Zahlungspflicht des Gerichtskostenvorschusses für öffentlich-rechtlich organisierte Gesellschaften
»Betreibt ein Landkreis als alleiniger Gesellschafter einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in dieser Rechtsform verschiedene Krankenhäuser und Pflegeheime, gilt die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Landesjustizkostengesetzes Baden-Württemberg auch für diese GmbH.«
Normenkette:
GKG § 12 Abs. 1 S. 1 ; LandesjustizkostG Baden-Württemberg § 7 Abs. 1 Nr. 2 ;
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.
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