Die Frage, ob das D............ R...... K........ e.V. Kostenbefreiung genießt, ist umstritten. Es wird dies angenommen von Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, § 2 GKG, Rdnr. 13, und von OLG Koblenz Rpfl. 1990, 271, verneint von BauObLG Rpfl. 1958, 357; OLG Koblenz Rpfl. 1995, 650; OLG München MDR 1998, 184. Der Einzelrichter des erkennenden Senats ist dieser letzteren Auffassung in seinem Beschluss vom 21.06.2006 (8 W 101/06) gefolgt.
Nach erneuter Befassung entscheidet der Senat, dem der Einzelrichter die Sache nach § 66 Abs. 6 S. 2 GKG übertragen hat, im Sinne der Gebührenfreiheit des D........... R...... K.............
§ 18 des Gesetzes über das D........... R....... K....... vom 09.12.1937, RGBl. I, S. 1330, der die Gebührenfreiheit des (damaligen) D........... R........K......... anordnete, ist nie aufgehoben worden, sondern wurde im Gegenteil in die Sammlung des Bundesrechts aufgenommen.
§ 2 GKG sieht Gebührenbefreiung für das D..........R....... K........ zwar nicht in seinem Absatz 1 vor, lässt aber andererseits in seinem Absatz 3 anderweitige bundesrechtliche Gebührenbefreiungen ausdrücklich unberührt.
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