I.
Der beklagte Landkreis hat gegen das am 17. Juli 1998 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichtes Halle Berufung eingelegt. Die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichtes Naumburg hat ihn durch die Kostenrechnung vom 13. Januar 2000 zur Zahlung der Gebühr KV 1220 in Höhe von 20.526,80 DM herangezogen.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Erinnerung vom 27. Januar 2000 (Bl. IV/14 d.A.) gegen die Kostenrechnung und führt zur Begründung aus, daß er gemäß § 2 GKG gerichtsgebührenbefreit sei.
Die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichtes Naumburg hat der Erinnerung unter Hinweis auf den Beschluß des 4. Zivilsenates vom 16. Dezember 1999 (Az. 4 W 707/99) nicht abgeholfen. Die Bezirksrevisorin des Oberlandesgerichtes Naumburg hat sich der Stellungnahme der Kostenbeamtin angeschlossen (Bl. IV/14R d.A.).
II.
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz für den Berufungsrechtszug ist gemäß § 5 Abs. 1 GKG zulässig, in der Sache aber unbegründet.
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