OLG Braunschweig - Beschluss vom 14.02.2006
2 WF 23/06
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 800
JurBüro 2006, 261
OLGReport-Braunschweig 2006, 303
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 03.01.2006

Bedingungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts

OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.02.2006 - Aktenzeichen 2 WF 23/06

DRsp Nr. 2006/8282

Bedingungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts

»1. Liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO vor, darf ein auswärtiger Rechtsanwalt ohne sein Einverständnis nicht nur "zu den Bedingungen eines ortansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet werden. 2. Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts ist zur Sicherstellung der Einhaltung von § 121 Abs. 3 ZPO dann in der Regel auf die Kosten zu begrenzen, die durch die Einschaltung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts anfallen, weil weder die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung einer nicht bemittelten Partei mit einer bemittelten Partei noch ein effektiver Rechtsschutz grundsätzlich eine weitergehende Beiordnung erfordern. 3. Eine derart eingeschränkte Beiordnung benachteiligt den so beigeordneten Rechtsanwalt nicht, zumal dieser das Prognoserisiko hinsichtlich der Frage, ob die Reisekosten höher ausfallen werden als die Kosten eines Verkehrsanwalts, dadurch vermeiden kann, dass er rechtzeitig unter Verzicht auf seine weitergehenden Rechte aus der Bestellung beantragt, ihn als Verkehrsanwalt und einen Rechtsanwalt am Sitz des Prozessgerichts der antragstellenden Partei als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3, 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.