OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.07.2005
20 W 262/05
Normen:
KostO § 14 Abs. 3 § 18 Abs. 1 S. 2 § 62 Abs. 1 § 64 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 21/05,

Bedeutung der Geschäftswertobergrenze des neuen § 18 Abs. 1 Satz 2 KostO

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 20 W 262/05

DRsp Nr. 2005/18127

Bedeutung der Geschäftswertobergrenze des neuen § 18 Abs. 1 Satz 2 KostO

»Der neue § 18 Abs. 1 Satz 2 KostO enthält eine allgemeine Geschäftswertobergrenze, die Einschränkung, "soweit nichts anderes bestimmt ist", bezieht sich auf spezielle Wertobergrenzen.«

Normenkette:

KostO § 14 Abs. 3 § 18 Abs. 1 S. 2 § 62 Abs. 1 § 64 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Auf Antrag der Kostenschuldnerin vom 13.10.2004 wurde in dem betroffenen Grundbuch eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 206.300.000,00 EUR im Gleichrang mit einer bereits erstrangig in Abt. III eingetragenen Grundschuld über 293.700.000,00 EUR eingetragen.

Der Kostenschuldnerin wurde durch Kostenrechnung vom 14.10.2004 (Kassenzeichen ..., Bl. 20 d. A.) für die Eintragung der Grundschuld eine volle Gebühr gemäß § 62 Abs. 1 KostO sowie für die Rangänderung eine halbe Gebühr gemäß § 64 Abs. 1 KostO aus einem Geschäftswert von jeweils 206.300.000,00 EUR berechnet. Die Kostenschuldnerin hat gegen den Kostenansatz Erinnerung eingelegt, da den Gebühren nach § 18 Abs.1 Satz 2 KostO in der seit 01.07.2004 gültigen Fassung nur der Höchstbetrag von 60 Mio. EUR als Geschäftswert hätte zu Grunde gelegt werden können.