BGH - Beschluss vom 13.07.2011
IV ZB 8/11
Normen:
RVG § 10;
Fundstellen:
AnwBl 2011, 787
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 106/10
LG Berlin, vom 04.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 11/11

Bedeutung der Beauftragung des Terminsvertreters durch die Partei selber und nicht durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen für die Vergütung nach RVG

BGH, Beschluss vom 13.07.2011 - Aktenzeichen IV ZB 8/11

DRsp Nr. 2011/13798

Bedeutung der Beauftragung des Terminsvertreters durch die Partei selber und nicht durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen für die Vergütung nach RVG

1. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für einen Terminvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt.2. Ergibt sich aus den Gerichtsakten nicht eindeutig, dass der Terminsvertreter von der Partei beauftragt worden ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht ausreichen lässt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 4. März 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Wert: 559,83 €

Normenkette:

RVG § 10;

Gründe

I.