BGH - Beschluss vom 04.04.2013
IX ZR 75/12
Normen:
RVG § 32 Abs. 1; GVG § 47 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 532/03
OLG Bremen, vom 09.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 49/08

Bedeutung der Anträge des Rechtsmittelführers für die Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren

BGH, Beschluss vom 04.04.2013 - Aktenzeichen IX ZR 75/12

DRsp Nr. 2013/7562

Bedeutung der Anträge des Rechtsmittelführers für die Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren

Tenor

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf Streitwertfestsetzung in Höhe von 394.431,60 € für die Zeit bis zur Vorlage der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 1; GVG § 47 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag des Bevollmächtigten, der sich nicht auf den zur Begründung angeführten Beschluss vom 5. Februar 2009 (III ZR 171/07) stützen kann, ist zulässig (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), aber nicht begründet.

1. Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert ist nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. In Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht nach der Beschwer, sondern nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 14. Februar 1978 - GSZ 1/77, BGHZ 70, 365, 367). Dementsprechend hat der Senat vorliegend den Streitwert in Addition der von den Parteien wechselseitig mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden verfolgten Anträgen festgesetzt.