Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Juni 2008 - 11 Ta 111/07 - aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte aus einem Beschwerdewert von 320,30 € zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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