Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Februar 2007 - 6 Ca 10710/05 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Nach erstinstanzlichem Prozessverlust legte die Beklagte beim erkennenden Gericht am 30. Juni 2006 Berufung ein (Az: 15 Sa 1081/06). Mit gleichem Datum schrieben die Beklagtenvertreter an den Vertreter des Klägers mit der Bitte, sich einstweilen nicht im Berufungsverfahren zu legitimieren, da noch nicht feststehe, ob die Berufung durchgeführt wird. Der Klägervertreter reagierte darauf nicht.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|