LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.04.2007
13 Ta 70/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 10710/05

Beauftragung eines Rechtsanwalts bei fristwahrend eingelegtem Rechtsmittel; Schweigen auf Angebot eines Stillhalteabkommens

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.04.2007 - Aktenzeichen 13 Ta 70/07

DRsp Nr. 2009/16805

Beauftragung eines Rechtsanwalts bei fristwahrend eingelegtem Rechtsmittel; Schweigen auf Angebot eines Stillhalteabkommens

1. Auch bei einem zunächst nur "fristwahrend" eingelegten Rechtsmittel darf der Rechtsmittelgegner sofort einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragen, ohne gegen die Grundsätze des § 91 ZPO zu verstoßen 2. Dies gilt nicht, wenn die Parteien ein sogenanntes "Stillhalteabkommen" geschlossen haben. Ein solches kommt aber nicht durch Schweigen des Rechtsmittelgegners auf eine entsprechende Bitte des Rechtsmittelführers zustande. Daran ändert auch ein im Gerichtsbezirk eingeführte Brauch unter Rechtsanwälten nichts.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Februar 2007 - 6 Ca 10710/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Nach erstinstanzlichem Prozessverlust legte die Beklagte beim erkennenden Gericht am 30. Juni 2006 Berufung ein (Az: 15 Sa 1081/06). Mit gleichem Datum schrieben die Beklagtenvertreter an den Vertreter des Klägers mit der Bitte, sich einstweilen nicht im Berufungsverfahren zu legitimieren, da noch nicht feststehe, ob die Berufung durchgeführt wird. Der Klägervertreter reagierte darauf nicht.