KG - Beschluss vom 22.05.2001
1 W 2914/99
Normen:
KostO § 156 Abs. 1, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 86/98

Beanstandung der Kostenberechnung durch Kostenschuldner gegenüber dem Notar - Notarkostenbeschwerde - Ausschlussfrist

KG, Beschluss vom 22.05.2001 - Aktenzeichen 1 W 2914/99

DRsp Nr. 2001/12851

Beanstandung der Kostenberechnung durch Kostenschuldner gegenüber dem Notar - Notarkostenbeschwerde - Ausschlussfrist

»1. Die formlose Beanstandung der Kostenberechnung durch den Kostenschuldner gegenüber dem Notar (§ 156 Abs. 1 Satz 3 KostO) wird erst dadurch zur Notarkostenbeschwerde, dass der Notar die Entscheidung des Landgerichts beantragt.2. Bleibt der Notar auf die formlose Beanstandung des Kostenschuldners untätig, kann er sich bei späterer Einlegung einer Notarkostenbeschwerde durch den Kostenschuldner nicht darauf berufen, dass die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 3 KostO abgelaufen sei, und zwar auch dann nicht, wenn der Schuldner anwaltlich vertreten war. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Anwalt des Kostenschuldners dem Notar mitgeteilt hatte, dass der Schuldner die Sache selbst dem Landgericht vorlegen werde.«

Normenkette:

KostO § 156 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

Die am 6. April 1999 eingegangene weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den ihm am 16. März 1999 zugestellten Beschluss ist gemäß § 156 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 KostO zulässig, bleibt in der Sache jedoch erfolglos. Das Landgericht hat die als Notarkostenbeschwerde auszulegende Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 1996 gegen die am 5. Januar 1994 in vollstreckbarer Ausfertigung erteilte Kostenberechnung des Beschwerdegegners vom 3. November 1993 mit Recht als unzulässig verworfen.