Die am 6. April 1999 eingegangene weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den ihm am 16. März 1999 zugestellten Beschluss ist gemäß § 156 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 KostO zulässig, bleibt in der Sache jedoch erfolglos. Das Landgericht hat die als Notarkostenbeschwerde auszulegende Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 1996 gegen die am 5. Januar 1994 in vollstreckbarer Ausfertigung erteilte Kostenberechnung des Beschwerdegegners vom 3. November 1993 mit Recht als unzulässig verworfen.
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