LG Duisburg, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 240/14
OLG Düsseldorf, vom 25.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 W 24/15
Beanspruchung eines Zuwartens mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens durch eine bedürftige Partei bei einem noch nicht abgeschlossenen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren; Erschwerung der Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen durch die Mittellosigkeit; Beantragung des Versäumnisurteils durch den Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten; Verständnis des Nichtverhandelns als kennzeichnendes Merkmal eines zur Säumnis führenden Nichterscheinens; Geltendmachung von Forderungen aus einem vorzeitig beendeten Leasingvertrag über einen PKW
BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - Aktenzeichen VIII ZB 25/15
DRsp Nr. 2016/13493
Beanspruchung eines Zuwartens mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens durch eine bedürftige Partei bei einem noch nicht abgeschlossenen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren; Erschwerung der Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen durch die Mittellosigkeit; Beantragung des Versäumnisurteils durch den Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten; Verständnis des Nichtverhandelns als kennzeichnendes Merkmal eines zur Säumnis führenden Nichterscheinens; Geltendmachung von Forderungen aus einem vorzeitig beendeten Leasingvertrag über einen PKW
ZPO § 85, § 139, § 220, § 227, § 331, § 333, § 336, § 337RVG VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3a) Die Fiktion des § 333ZPO kommt auch im Rahmen des § 337ZPO zum Tragen, so dass der Erlass eines Versäumnisurteils unzulässig ist, wenn eine erschienene Partei nicht verhandelt und deshalb gemäß § 333ZPO als nicht erschienen gilt, sofern die darin liegende Säumnis als im Sinne des § 337 Satz 1 Alt. 2 ZPO entschuldigt gilt.
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