BGH - Beschluss vom 12.07.2016
VIII ZB 25/15
Normen:
GG Art. 3; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 85; ZPO §§ 114 ff.; ZPO § 139; ZPO § 220; ZPO § 227; ZPO § 331; ZPO § 333; ZPO § 336; ZPO § 337; VV- RVG Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2016, 427
FamRZ 2016, 1768
FuR 2017, 26
MDR 2016, 1071
MDR 2016, 1108
NJW 2016, 9
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 240/14
OLG Düsseldorf, vom 25.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 W 24/15

Beanspruchung eines Zuwartens mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens durch eine bedürftige Partei bei einem noch nicht abgeschlossenen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren; Erschwerung der Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen durch die Mittellosigkeit; Beantragung des Versäumnisurteils durch den Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten; Verständnis des Nichtverhandelns als kennzeichnendes Merkmal eines zur Säumnis führenden Nichterscheinens; Geltendmachung von Forderungen aus einem vorzeitig beendeten Leasingvertrag über einen PKW

BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - Aktenzeichen VIII ZB 25/15

DRsp Nr. 2016/13493

Beanspruchung eines Zuwartens mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens durch eine bedürftige Partei bei einem noch nicht abgeschlossenen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren; Erschwerung der Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen durch die Mittellosigkeit; Beantragung des Versäumnisurteils durch den Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten; Verständnis des Nichtverhandelns als kennzeichnendes Merkmal eines zur Säumnis führenden Nichterscheinens; Geltendmachung von Forderungen aus einem vorzeitig beendeten Leasingvertrag über einen PKW

ZPO § 85, § 139, § 220, § 227, § 331, § 333, § 336, § 337 RVG VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 a) Die Fiktion des § 333 ZPO kommt auch im Rahmen des § 337 ZPO zum Tragen, so dass der Erlass eines Versäumnisurteils unzulässig ist, wenn eine erschienene Partei nicht verhandelt und deshalb gemäß § 333 ZPO als nicht erschienen gilt, sofern die darin liegende Säumnis als im Sinne des § 337 Satz 1 Alt. 2 ZPO entschuldigt gilt.