Gründe:
Die nach §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren, in dem es um die Verpflichtung der Beklagten ging, dem Kläger Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 BeamtVG zu gewähren, in zutreffender Höhe festgesetzt. Es hat dabei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundegelegt, die den Streitwert in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sogenannten Teilstatus nach dem zweifachen Jahresbetrag des Teilstatus bemisst und § 17 Abs. 3 und 4 GKG nur anwendet, wenn eine bezifferte Geldleistung im Streit ist (vgl. Beschl. v. 13.9.1999, NVwZ-RR 2000 S. 188). Dem schließt sich der erkennende Senat - unter Aufgabe seiner bisherigen Praxis (vgl. zuletzt Beschl. v. 24.9.2001, 1 Bf 306/01; ferner Beschl. v. 23.7.1991, OVG Bs I 39/91) - aus Gründen der Vereinheitlichung an.