LAG Köln - Beschluss vom 16.03.2018
11 Ta 258/17
Normen:
RVG § 11 V;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1416/14

Beachtlichkeit von Einwendungen im Verfahren der Festsetzung der Vergütung eines Rechtsanwalts

LAG Köln, Beschluss vom 16.03.2018 - Aktenzeichen 11 Ta 258/17

DRsp Nr. 2018/5006

Beachtlichkeit von Einwendungen im Verfahren der Festsetzung der Vergütung eines Rechtsanwalts

Einzelfall

Über die Begründetheit des Einwandes der Erfüllung der anwaltlichen Honorarforderung ist im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 11 RVG grundsätzlich nicht zu entscheiden. Der Einwand ist jedoch grundsätzlich unbeachtlich, wenn er erkennbar nicht zutrifft.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2017 - 1 Ca 1416/14 - wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.731,05 €.

Normenkette:

RVG § 11 V;

Gründe

Die gemäß den §§ 11 Abs. 2 RVG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.