BayObLG - Beschluß vom 29.04.1980 (RReg 1 St 100/80) - DRsp Nr. 1996/21769
BayObLG, Beschluß vom 29.04.1980 - Aktenzeichen RReg 1 St 100/80
DRsp Nr. 1996/21769
»Die dem Angeklagten durch ein (nur) vom Nebenkläger eingelegtes erfolgloses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen sind grundsätzlich allein dem Nebenkläger, nicht auch der Staatskasse aufzuerlegen.«