BayObLG - Beschluß vom 25.03.1996 (3Z BR 50/96) - DRsp Nr. 1997/4061
BayObLG, Beschluß vom 25.03.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 50/96
DRsp Nr. 1997/4061
»1. Wird im Informationserzwingungsverfahren die Gesellschaft zur Auskunftserteilung und Gewährung von Einsicht in Geschäftsunterlagen verurteilt, richtet sich die Vollstreckung nach § 888ZPO.2. Im Verfahren nach § 888ZPO ist die bloße Androhung von Zwangsgeld durch gerichtlichen Beschlußmangels gesetzlicher Grundlage unzulässig; ein entsprechender Antrag eines Gläubigers ist entweder zurückzuweisen oder nach Aufklärung als Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung zu behandeln.3. Wird im Verfahren nach § 888ZPO, dem ein Informationserzwingungsverfahren zugrunde liegt, die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, richten sich Kostenentscheidung und Rechtsmittel nach § 91aZPO.«