BayObLG - Beschluß vom 24.09.1996
3Z BR 243/96
Normen:
KostO § 31 ; WEG § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 209
WuM 1997, 9
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 4957/96
AG Nürnberg 1 UR II 63/96 WEG ,

BayObLG - Beschluß vom 24.09.1996 (3Z BR 243/96) - DRsp Nr. 1997/326

BayObLG, Beschluß vom 24.09.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 243/96

DRsp Nr. 1997/326

»Mangels Beschwer unzulässige Beschwerde der Kostenschuldner, mit der eine Heraufsetzung des Geschäftswerts in einer Wohnungseigentumssache erstrebt wird.«

Normenkette:

KostO § 31 ; WEG § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hatte in einer Wohnungseigentumssache am 25.4.1996 einen Beschlußanfechtungsantrag der Antragsteller zurückgewiesen und den Geschäftswert auf 1 500 DM festgesetzt. Gegen die Hauptsacheentscheidung haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 21.6.1996 zunächst den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 1 500 DM festgesetzt. Dieser Betrag drücke das Interesse der Beteiligten an der gerichtlichen Entscheidung aus (§ 48 Abs. 2 WEG). Ein höheres Interesse als vom Erstgericht festgesetzt sei der Kammer nicht erkennbar.

Gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts wenden sich die namens der Antragsteller von deren Verfahrensbevollmächtigtem eingelegten Beschwerden, mit denen angestrebt wird, den Geschäftswert auf einen Betrag über 1 500 DM (2 700 DM) festzusetzen. Damit würden die sofortigen Beschwerden in der Hauptsache hinsichtlich der Beschwerdesumme zulässig werden.