BayObLG - Beschluß vom 24.09.1996
3Z BR 121/96
Normen:
KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 209
WuM 1997, 9
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14565/95
AG München,

BayObLG - Beschluß vom 24.09.1996 (3Z BR 121/96) - DRsp Nr. 1997/320

BayObLG, Beschluß vom 24.09.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 121/96

DRsp Nr. 1997/320

»Zum Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens, das die Ablehnung des Vollzugs einer Teilungserklärung nach § 8 WEG zum Gegenstand hat.«

Normenkette:

KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte teilte mit notariell beglaubigter Urkunde vom 11.8.1994 sein Eigentum an einem Grundstück in zwei Wohnungseigentumseinheiten auf. Sein Antrag auf Vollzug der Teilungserklärung wurde mit Beschluß des Grundbuchamts vom 29.3.1995 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluß vom 14.9.1995 zurückgewiesen. Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat es mit Beschluß vom 1.3.1996 auf 1 875 000 DM festgesetzt. Der Geschäftswert ergebe sich gemäß § 131 Abs. 2 KostO aus dem Kaufpreis für das aufzuteilende Grundstück gemäß Urkunde vom 19.4.1994 in Höhe von 3 750 000 DM, der als Verkehrswert des Grundstücks anzusehen sei. Gemäß § 21 Abs. 2, § 19 Abs. 2 KostO sei für die Begründung von Wohnungseigentum als Geschäftswert die Hälfte des Wertes des Grundstücks anzunehmen.