(Geschäftsgebühr bei Eintritt einer Erbengemeinschaft in aktienrechtliches Spruchverfahren
»Tritt eine Erbengemeinschaft in ein vom Erblasser beantragtes aktienrechtliches Spruchverfahren ein, so kann der vom Erblasser mandatierte Rechtsanwalt eine gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöhte Geschäftsgebühr abrechnen.«