BayObLG - Beschluß vom 22.02.1990 (BReg 3 Z 133/89) - DRsp Nr. 1998/13103
BayObLG, Beschluß vom 22.02.1990 - Aktenzeichen BReg 3 Z 133/89
DRsp Nr. 1998/13103
»1. Da Entscheidungen im Notarkostenbeschwerdeverfahren für und gegen alle Kostenschuldner wirken, sind alle als Kostenschuldner in Betracht kommenden Personen am Beschwerdeverfahren zu beteiligen.2. Ein Kommanditanteil ist nach § 30 Abs. 1KostO zu bewerten. Dabei ist auf das Aktivvermögen der Gesellschaft abzustellen; Gesellschaftsverbindlichkeiten sind außer Betracht zu lassen.«