BayObLG - Beschluß vom 20.10.1988 (BReg 3 Z 122/88) - DRsp Nr. 1998/13616
BayObLG, Beschluß vom 20.10.1988 - Aktenzeichen BReg 3 Z 122/88
DRsp Nr. 1998/13616
»Tritt eine Auflassungsvormerkung im Rang hinter eine bereits eingetragene Grundschuld zurück, so ist für die Eintragung der Rangänderung lediglich eine Gebühr nach § 167 Abs. 1KostO zu erheben. Die Eintragung des Rangvermerks bei dem vortretenden Recht bleibt nach § 64 Abs. 5KostO gebührenfrei.«