BayObLG - Beschluß vom 19.09.1996
2Z BR 74/96
Normen:
KostO § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 3 ; WEG §§ 47, 48 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
WuM 1997, 129
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 208/93
AG Ebersberg 2 UR II 15/91 ,

BayObLG - Beschluß vom 19.09.1996 (2Z BR 74/96) - DRsp Nr. 1997/325

BayObLG, Beschluß vom 19.09.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 74/96

DRsp Nr. 1997/325

»1. Nehmen die Antragsteller ihren Antrag im Beschwerdeverfahren zurück, hat das Beschwerdegericht nicht nur über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, sondern auch über die Kosten des ersten Rechtszugs zu entscheiden. Unterläßt es dies, kann die Entscheidung auf zulässige weitere Beschwerde hin vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden. 2. Der Senat bleibt dabei, daß derjenige, der einen Antrag oder ein Rechtsmittel zurücknimmt, grundsätzlich auch die außergerichtlichen Kosten des Gegners zu erstatten hat. Die Zurücknahme nach mehr als dreijähriger Dauer des Beschwerdeverfahrens und nach zwei mündlichen Verhandlungen rechtfertigt keine Ausnahme von diesem Grundsatz, auch wenn sie mit inzwischen gewonnener "Einsicht" und mit der Förderung des Rechtsfriedens in der Gemeinschaft begründet wird. 3. Hat das Rechtsbeschwerdegericht nach Zurücknahme des Antrags im zweiten Rechtszug auf sofortige Beschwerde über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und auf Beschwerde über den für den zweiten Rechtszug festgesetzten Geschäftswert zu entscheiden, kann es auch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs abändern.