BayObLG - Beschluß vom 13.10.1994 (3Z BR 210/94) - DRsp Nr. 1998/13346
BayObLG, Beschluß vom 13.10.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 210/94
DRsp Nr. 1998/13346
»Die Ermäßigung der Notargebühren nach § 144 Abs. 2KostO ist nur zu gewähren, wenn ausschließlich mildtätige oder/und kirchliche Zwecke, nicht aber, wenn daneben auch gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt werden.«