BayObLG - Beschluß vom 12.07.1990 (BReg 3 Z 74/90) - DRsp Nr. 1998/13167
BayObLG, Beschluß vom 12.07.1990 - Aktenzeichen BReg 3 Z 74/90
DRsp Nr. 1998/13167
»1. Die Gebührenbefreiung des § 131 Abs. 3KostO findet keine Anwendung, wenn gegen eine Maßnahme des Vormundschaftsgerichts nach § 1666BGB (Sorgerechtsentzug) von demjenigen Beschwerde geführt wird, gegen den sich die Maßnahme richtet.2. Zum Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens, das den Entzug des Sorgerechts der Mutter eines ehelich geborenen Kindes und die Entlassung des bisherigen Vormunds betrifft.«