1. Nach § 63aFGG ist in Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben (§ 1711 Abs. 1BGB), die weitere Beschwerde ausgeschlossen. Dies gilt aber nur für die Umgangsregelung selbst, nicht dagegen für die Festsetzung eines Zwangsgelds, die einen selbständigen Eingriff in Rechte des Betroffenen zur Folge hat.2. Unzulässig ist die weitere Beschwerde jedoch hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgelds, denn diese steht mit der Ausgestaltung des Umgangs zwischen dem Vater und dem nichtehelichen Kind in einem so engen Zusammenhang, daß es angebracht erscheint, sie der Umgangsregelung im Sinne des § 63aFGG zuzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie nachträglich getroffen wurde.3. Die Androhung eines Zwangsgelds von bis zu 50.000 DM in einem Beschluß nach § 33FGG ist zulässig (BGH NJW 1973, 2288, 2289).4. Wer die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat, ergibt sich aus der KostO, so daß insofern keine Kostenentscheidung geboten ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" abrufen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.