BayObLG - Beschluss vom 10.09.1992
3Z BR 45/92
Normen:
KostO § 19 Abs. 4, § 107 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1992 Nr. 57
BayObLGZ 1992, 264
Vorinstanzen:
LG Regensburg, AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 33/92 - Vorinstanzaktenzeichen VI 431/91

BayObLG - Beschluss vom 10.09.1992 (3Z BR 45/92) - DRsp Nr. 1998/13434

BayObLG, Beschluss vom 10.09.1992 - Aktenzeichen 3Z BR 45/92

DRsp Nr. 1998/13434

»1. Gehört zum Nachlaß ein landwirtschaftlicher Betrieb, so ist insoweit bei der Festsetzung des Geschäftswerts für die Erteilung des Erbscheins die Wertbegünstigungsvorschrift des § 19 Abs. 4 KostO auch bei gesetzlicher Erbfolge anzuwenden. 2. Jedenfalls im Fall der gesetzlichen Erbfolge ist hinsichtlich der für die Privilegierung erforderlichen Absicht, den landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen, auf den Willen eines oder der Erben abzustellen.«

Normenkette:

KostO § 19 Abs. 4, § 107 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

1. Am 23.2.1991 verstarb der ledige und kinderlose Landwirt A, dessen Eltern bereits vorverstorben waren. Er wurde laut Erbschein vom 11.7.1991 kraft Gesetzes von den Beteiligten, seinen drei Schwestern, beerbt. Zum Nachlass gehörte u.a. ein landwirtschaftliches Anwesen mit Hofstelle.

2. Der Kostenbeamte B des Amtsgerichts beabsichtigte, für die Erteilung eines Erbscheins und die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung eine Kostenrechnung zu erlassen, für deren Geschäftswert er den landwirtschaftlichen Grundbesitz mit dem Vierfachen des letzten Einheitswerts gemäß § 19 Abs. 4 KostO bewerten wollte.