I.
1. Am 23.2.1991 verstarb der ledige und kinderlose Landwirt A, dessen Eltern bereits vorverstorben waren. Er wurde laut Erbschein vom 11.7.1991 kraft Gesetzes von den Beteiligten, seinen drei Schwestern, beerbt. Zum Nachlass gehörte u.a. ein landwirtschaftliches Anwesen mit Hofstelle.
2. Der Kostenbeamte B des Amtsgerichts beabsichtigte, für die Erteilung eines Erbscheins und die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung eine Kostenrechnung zu erlassen, für deren Geschäftswert er den landwirtschaftlichen Grundbesitz mit dem Vierfachen des letzten Einheitswerts gemäß § 19 Abs. 4 KostO bewerten wollte.
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