BayObLG - Beschluss vom 09.07.1992
3Z BR 33/92
Normen:
KostO § 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1992 Nr. 48
BayObLGZ 1992, 231
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 187/92 ,
AG Kempten (Allgäu),

BayObLG - Beschluss vom 09.07.1992 (3Z BR 33/92) - DRsp Nr. 1998/13442

BayObLG, Beschluss vom 09.07.1992 - Aktenzeichen 3Z BR 33/92

DRsp Nr. 1998/13442

»Unter die Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO fallen nur solche land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, die der bäuerlichen Familie als Existenzgrundlage dienen.«

Normenkette:

KostO § 19 Abs. 4 ;

Gründe

I.

1. Mit notarieller Urkunde vom Jahr 1988 schlossen die Beteiligten zu 1 bis 9 einen Erbteilungsvertrag. In diesem übertrugen die Beteiligten zu 8 und 9 als Testamentsvollstrecker das im Nachlass der im Jahr 1975 verstorbenen Erblasserin befindliche sog. Alpgut unter gleichzeitiger Errichtung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auf die Beteiligten zu 1 bis 7 zur gesamten Hand als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts. Die Erbteilung wurde am 13.9.1989 grundbuchamtlich vollzogen. Mit Kostenrechnung des Grundbuchamts vom 13.9.1989 wurden hierfür dem Beteiligten zu 9, ausgehend von einem Geschäftswert von 500000 DM, Kosten in Höhe von insgesamt 1118 DM in Rechnung gestellt, die bezahlt wurden.

2. Auf Anweisung der Staatskasse setzte der Kostenbeamte des Amtsgerichts mit berichtigter Kostenrechnung vom 11.12.1990, nunmehr von einem Geschäftswert von 12 Mio DM ausgehend, die Kosten auf insgesamt 21359 DM fest.