BayObLG - Beschluß vom 08.02.1990
BReg 3 Z 131/89
Normen:
RPflG § 11 Abs. 2 ; KostO § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1990 Nr. 9
BayObLGZ 1990, 32

BayObLG - Beschluß vom 08.02.1990 (BReg 3 Z 131/89) - DRsp Nr. 1998/13544

BayObLG, Beschluß vom 08.02.1990 - Aktenzeichen BReg 3 Z 131/89

DRsp Nr. 1998/13544

»Hilft der Amtsrichter einer Entscheidung des Rechtspflegers ab und hebt das Beschwerdegericht die Abhilfeentscheidung auf, so wird dadurch die Entscheidung des Rechtspflegers nicht wieder hergestellt. Wird eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Tankstellenrecht) auf unbestimmte Zeit bestellt, kann sie jedoch erstmals nach einer bestimmten Mindestlaufzeit gekündigt werden, so liegt im Sinne des § 24 Abs. 1 KostO zwar ein Recht von unbestimmter Dauer vor; mindestens ist jedoch der nach § 24 Abs. 1 Buchst. a KostO auf die bestimmte Mindestlaufzeit zu berechnende Wert maßgebend (Anschluß an BayObLGZ 1970, 25).«

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 2 ; KostO § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen
BayObLGZ 1990 Nr. 9
BayObLGZ 1990, 32