BayObLG - Beschluß vom 06.12.1990 (BReg 3 Z 102/90) - DRsp Nr. 1998/13228
BayObLG, Beschluß vom 06.12.1990 - Aktenzeichen BReg 3 Z 102/90
DRsp Nr. 1998/13228
1. Das Beschwerdeverfahren bei einer grundbuchamtlichen Zwischenverfügung richtet sich gegen das dort angenommene Eintragungshindernis.2. Zur Frage des Gegenstandswerts in einem solchen Fall.3. § 61KostO ist auf die Verschmelzung von Aktiengesellschaften nicht anwendbar.