BayObLG - Beschluß vom 05.10.1995 (3Z BR 228/95) - DRsp Nr. 1998/13275
BayObLG, Beschluß vom 05.10.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 228/95
DRsp Nr. 1998/13275
»1. Der Geschäftswert für die Grundbucheintragung des Erstehers eines Grundstücks als Eigentümer bemißt sich grundsätzlich nach dem gemäß § 74a V ZVG festgesetzten Verkehrswert des Grundstücks; das Meistgebot ist nur dann von Bedeutung, wenn es höher als der Verkehrswert ist.2. Wird bei einer Zwangsversteigerung ein gemeinschaftliches Grundstück einem Miteigentümer zugeschlagen, so ist die Gebühr aus dem Wert des ganzen Grundstücks zu berechnen. 3. Im Fall des originären Eigentumserwerbs durch hoheitlichen Zuschlagbeschluß findet § 60 Abs. 2KostO (Ehegattenvergünstigung) keine Anwendung.«