BayObLG - Beschluß vom 05.01.1995 (3Z BR 291/94) - DRsp Nr. 1998/13240
BayObLG, Beschluß vom 05.01.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 291/94
DRsp Nr. 1998/13240
»Da der Kaufpreis eines Grundstücks im allgemeinen dessen Wert gleichkommt, ist für die Bestimmung des Geschäftswerts der Grundstückswert nur dann zu ermitteln, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß in dem nach § 18KostO maßgebenden Zeitpunkt der Kaufpreis nicht annähernd so hoch ist, wie der nach allgemeinen Grundsätzen festgestellte Grundstückswert (Bestätigung von BayObLGZ 1974, 422).«