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1989
Sonstige
Sonstige
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BayObLG
BayObLG - Beschluß vom 03.08.1989
BReg 3 Z 70/89
Normen:
KostO
§
145
Abs.
1
,
3
;
Fundstellen:
BayObLG 1989 Nr. 55
BayObLG - Beschluß vom 03.08.1989 (BReg 3 Z 70/89) - DRsp Nr. 1998/13894
BayObLG,
Beschluß
vom 03.08.1989
- Aktenzeichen BReg 3 Z 70/89
DRsp Nr. 1998/13894
»Die Gebührenvorschrift des §
145
Abs.
1
S. 1
KostO
hat Vorrang vor derjenigen des §
145
Abs.
3
KostO
.«
Normenkette:
KostO
§
145
Abs.
1
,
3
;
Fundstellen
BayObLG 1989 Nr. 55
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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