BayObLG - Beschluß vom 03.06.1992
2Z BR 24/92
Normen:
KostO § 20 Abs. 2, § 31 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1992 Nr. 36
BayObLGZ 1992, 171

BayObLG - Beschluß vom 03.06.1992 (2Z BR 24/92) - DRsp Nr. 1998/13448

BayObLG, Beschluß vom 03.06.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 24/92

DRsp Nr. 1998/13448

»1. Gegen die Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht für das Beschwerdeverfahren ist die unbefristete Erstbeschwerde zulässig. Wird sie erst knapp zwei Jahre nach der Geschäftswertfestsetzung und der endgültigen Erledigung des Verfahrens eingelegt, kann ihr der Einwand der Verwirkung nicht entgegengehalten werden. 2. Soll zur Sicherung des aus einem Vorvertrag erwachsenden künftigen Eigentumsverschaffungsanspruchs eine Vormerkung eingetragen werden, ist der Geschäftswertfestsetzung in der Regel der halbe Grundstückswert zugrunde zu legen.«

Normenkette:

KostO § 20 Abs. 2, § 31 Abs. 3 ;
Fundstellen
BayObLGZ 1992 Nr. 36
BayObLGZ 1992, 171