BayObLG - Beschluss vom 02.07.1992
3Z BR 31/92
Normen:
KostO § 24 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1992 Nr. 45
BayObLGZ 1992, 217
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 7/92

BayObLG - Beschluss vom 02.07.1992 (3Z BR 31/92) - DRsp Nr. 1998/13444

BayObLG, Beschluss vom 02.07.1992 - Aktenzeichen 3Z BR 31/92

DRsp Nr. 1998/13444

»Steht eine Leibrente mehreren Berechtigten nach Art einer Beamtenversorgung zeitlich nacheinander zu (sog. 2. Sukzessivberechtigung), so kann es sich materiell um ein einziges Recht auch dann handeln, wenn zu ihrer Sicherung zwei Reallasten im Grundbuch eingetragen sind.«

Normenkette:

KostO § 24 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

1. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.3.1982 hatte der ursprüngliche Eigentümer A sein Anwesen veräußert und zur Gegenleistung vereinbart:

"Eine Barzahlung wird nicht verlangt. Der Eigentümer und seine Ehefrau sind kinderlos und wollen statt der Bezahlung eine lebenslängliche Rente. Die Beteiligten vereinbaren daher, dass als Gegenleistung an den Verkäufer A auf Lebensdauer eine monatlich ... zahlbare Leibrente ... zu bezahlen ist. Nach dem Ableben von A erhält für den Fall ihres Überlebens seine Witwe B eine Rente in Höhe von 60 % des Betrages, der zuletzt vor dem Tod an A zu bezahlen war. Dieser Rentenbetrag soll jeweils wertgesichert sein ... zur Sicherung der vorstehenden wiederkehrenden Zahlungsverpflichtung wird A und aufschiebend bedingt seiner Ehefrau B am Vertragsgrundstück je eine Reallast bestellt und deren Eintragung im Grundbuch an ausschließlich erster Rangstelle beantragt."