BayObLG - Beschluß vom 02.03.1989 (BReg 3 Z 174/88) - DRsp Nr. 1998/13598
BayObLG, Beschluß vom 02.03.1989 - Aktenzeichen BReg 3 Z 174/88
DRsp Nr. 1998/13598
»Wird in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ein Gesellschafter ausgewechselt, dem nach dem Gesellschaftsvertrag zwar kein Anteil am Gesamthandsvermögen, jedoch die alleinige Befugnis zur Geschäftsführung zukommt, so ist, für die Grundbuchberichtigung der Wert seiner Beteiligung nach § 30 Abs. 2KostO zu schätzen.«