BayObLG - Beschluß vom 02.02.1989
BReg 3 Z 72/88
Normen:
UnterbrG Art. 18, Art. 36 Abs. 1 Nr. 2, Art. 38 ; KostO § 16 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1989 Nr. 5
BayObLGZ 1989, 17

BayObLG - Beschluß vom 02.02.1989 (BReg 3 Z 72/88) - DRsp Nr. 1998/13601

BayObLG, Beschluß vom 02.02.1989 - Aktenzeichen BReg 3 Z 72/88

DRsp Nr. 1998/13601

»1. Wird eine gerichtliche Unterbringungsanordnung aufgehoben, weil im Zeitpunkt ihres Erlasses die Voraussetzungen der Unterbringung nicht gegeben waren, so treffen die dem Staat aufzuerlegenden Unterbringungs- und Heilbehandlungskosten (Art. 38 Abs. 2 S. 1 UnterbrG) diesen auch für die der gerichtlichen Anordnung vorangegangene Zeit von weniger als zwei Tagen, in der eine sofortige vorläufige Unterbringung von der Kreisverwaltungsbehörde angeordnet und vollzogen worden war. 2. Ist die Anordnung einer vorläufigen Unterbringung aufgehoben worden, weil ihre Voraussetzungen schon bei ihrem Erlaß nicht gegeben waren, ist eine Gebühr für die Anordnung nicht zu erheben.«

Normenkette:

UnterbrG Art. 18, Art. 36 Abs. 1 Nr. 2, Art. 38 ; KostO § 16 ;
Fundstellen
BayObLGZ 1989 Nr. 5
BayObLGZ 1989, 17