BayObLG - Beschluß vom 01.06.1995 (3Z BR 93/95) - DRsp Nr. 1998/13257
BayObLG, Beschluß vom 01.06.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 93/95
DRsp Nr. 1998/13257
»1. Die kostenrechtliche Bewertung einer Grundbucheintragung (hier nach § 60 oder § 67KostO) richtet sich grundsätzlich nach dem äußeren Erscheinungsbild der Eintragung.2. Werden statt der ursprünglich eingetragenen KG alle Gesellschafter unter ihrem Namen als BGB -Gesellschafter eingetragen, so liegt darin der Sache nach nur eine unter § 67KostO fallende Richtigstellung tatsächlicher Angaben (Namensberichtigung).3. Der nach § 30 Abs. 1, § 67 Abs. 3KostO zu ermittelnde Geschäftswert bemißt sich nach einem Bruchteil des Grundstückswerts zur Zeit der Eintragung (hier 1/10).«