BGH - Beschluss vom 03.03.2009
EnVR 75/07
Normen:
EnWG § 90; GKG § 50 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 50/06

Auswirkungen einer Rücknahme der Beschwerde durch den Antragsteller auf Anhängigkeit und Kostentragungspflichten; Bemessung des Wertes eines Beschwerdeverfahrens

BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen EnVR 75/07

DRsp Nr. 2009/6797

Auswirkungen einer Rücknahme der Beschwerde durch den Antragsteller auf Anhängigkeit und Kostentragungspflichten; Bemessung des Wertes eines Beschwerdeverfahrens

Tenor:

1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2007 ist wirkungslos.

2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Landesregulierungsbehörde zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.166.665,56 EUR, der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 777.777 EUR festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 90; GKG § 50 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe: